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Aktenlagerung ·

Insolvenzakten auslagern und archivieren

Insolvenzakten unterliegen mehrjährigen Aufbewahrungspflichten; ihre Auslagerung an einen Archivdienstleister umfasst Abholung, Erfassung, Einlagerung, Aktenabruf und die Vernichtung nach Freigabe.

Ein Insolvenzverfahren erzeugt Papier. Forderungsanmeldungen, Gutachten, Schriftverkehr mit Gläubigern, Verwertungsunterlagen: Alles wird dokumentiert, und alles muss nach Abschluss des Verfahrens noch jahrelang greifbar bleiben. Für Insolvenzverwaltungen ist das ein wiederkehrendes Platzproblem, weil abgeschlossene Verfahren die Regale blockieren, aber noch nicht vernichtet werden dürfen.

Wie lange Insolvenzakten aufbewahrt werden müssen

Für kaufmännische Unterlagen gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 257 HGB und § 147 AO. Für die Verfahrensakte selbst kommen die Regelungen der Insolvenzordnung und die Vorgaben des jeweiligen Insolvenzgerichts hinzu. Welche Frist im Einzelfall greift, hängt an der Unterlagenart, nicht am Verfahren als Ganzem - eine Buchhaltungsunterlage aus der Masse folgt anderen Regeln als ein gerichtliches Schriftstück.

Praktisch heißt das: Die Frist wird pro Bestand festgelegt, nicht pro Karton. Deshalb hinterlegen wir bei der Einlagerung zu jeder Akte oder zu jedem Karton ein Vernichtungsdatum. Eine Übersicht nach Unterlagenart steht unter Aufbewahrungsfristen.

Was die Auslagerung leistet

Der praktische Nutzen liegt weniger im Regalmeter als in der Zuständigkeit. Ein ausgelagerter Bestand hat eine dokumentierte Zugriffskette, ein festes Vernichtungsdatum und einen Ansprechpartner, der ihn kennt. Das ist bei laufenden Verfahren mit wechselnden Sachbearbeitungen mehr wert als der freigewordene Raum.

Der Ablauf

  1. Abholung. Wir stellen das Verpackungsmaterial, entnehmen die Akten aus den Regalen und transportieren sie mit eigenem Personal und eigenen Fahrzeugen. Details zur Archivlogistik.
  2. Erfassung. Jede Akte oder jeder Karton wird in unserer Archivsoftware erfasst, in der Regel über die Beschriftung auf dem Rücken. Wahlweise Kartonerfassung oder Einzelaktenerfassung.
  3. Einlagerung. Der Bestand liegt zutrittsgeschützt und videoüberwacht, die Lagerbedingungen werden protokolliert. Was dazugehört, steht unter Sicherheit.
  4. Aktenabruf. Sie nennen die Akte, wir stellen sie bereit - physisch per Kurier oder digital über Scan-on-Demand. Bei der digitalen Variante verlässt das Original das Archiv nicht.
  5. Vernichtung. Läuft die Frist ab, melden wir uns. Vernichtet wird erst nach Ihrer ausdrücklichen Freigabe, nach ISO/IEC 21964 und mit Nachweis.

Wann Digitalisierung sinnvoll ist

Nicht jeder Bestand muss digital werden. Bei Insolvenzakten lohnt sich Digitalisierung dort, wo während des Verfahrens häufig zugegriffen wird und mehrere Beteiligte gleichzeitig auf dieselbe Akte schauen müssen. Für abgeschlossene Verfahren, die nur noch die Frist absitzen, ist die physische Einlagerung mit Abruf auf Anforderung fast immer die günstigere Variante.

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Porträt Elisabeth Friske