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Rechnungen aufbewahren und archivieren

Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, nicht mit dem Empfang. Soweit die Rechnung zugleich Buchungsbeleg ist, gilt zusätzlich § 147 Abs. 3 AO mit ebenfalls acht Jahren.

Dokumentenscanner erfasst Eingangspost im Scanzentrum
Rechnungen werden zuverlässig falsch abgelegt: nach Empfang statt nach Ausstellung.

Welche Fristen gelten

UnterlageFrist

Rechnungen, empfangene und Doppel der ausgestellten

§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde
Anmerkung

Fristbeginn ist die Ausstellung, nicht der Empfang. § 14b UStG kennt keine Ausnahme für Banken und Versicherungen, praktisch bleibt es für sie aber bei 10 Jahren: Satz 3 Halbsatz 2 lässt § 147 Abs. 3 AO unberührt, und Rechnungen sind im Regelfall zugleich Buchungsbelege.

8 Jahre

Rechnungen über grundstücksbezogene Leistungen an Nichtunternehmer

§ 14b Abs. 1 S. 5 UStG Beginn: Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung
2 Jahre

Buchungsbelege

§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 S. 1 HGB Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist
Anmerkung

Verkürzt von 10 auf 8 Jahre durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, wirksam ab 01.01.2025. Erfasst sind alle Belege, deren Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO, Art. 95 S. 1 EGHGB). Das Wort "rückwirkend" ist dabei untechnisch: Es handelt sich um noch laufende Fristen. Bereits abgelaufene Jahrgänge leben nicht wieder auf.

8 Jahre

Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

§ 257 Abs. 4 S. 2 HGB; Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist
Anmerkung

Gilt nur für die beaufsichtigten Unternehmen selbst: Institute nach § 1 Abs. 1b KWG einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, Unternehmen unter Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG und Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 1 WpIG. Versicherungsvermittler und -makler unterliegen der Gewerbeaufsicht nach § 34d GewO und fallen nicht darunter; für sie gelten 8 Jahre. Ein Konzernprivileg gibt es nicht. Die Ausnahme ist seit Art. 17 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 dauerhaft. Art. 95 S. 2 EGHGB enthält noch die alte Übergangsfassung und führt für sich gelesen zu einem falschen Ergebnis; maßgeblich ist § 257 Abs. 4 S. 2 HGB.

10 Jahre

Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen

§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 HGB Beginn: Schluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung beziehungsweise der Aufstellung
10 Jahre

Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe

§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 S. 1 HGB Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem der Brief empfangen oder abgesandt wurde
6 Jahre

Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind

§ 147 Abs. 3 S. 3 AO Beginn: Die Frist endet mit dem Erhalt der Rechnung
Anmerkung

Keine Jahresfrist. Für abgesandte Lieferscheine endet sie mit dem Versand der Rechnung (Satz 4).

keine Jahresfrist

Rechtliche Prüfung: Hartmut Kiesel, datha GmbH, Ausarbeitung vom 02.09.2026. Alle Unterlagenarten im Überblick: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart

Rechnungen sind die Unterlagenart, bei der die Frist am eindeutigsten geregelt ist und trotzdem am häufigsten falsch gerechnet wird. Der Grund ist der Anknüpfungspunkt: § 14b UStG stellt auf die Ausstellung ab, die Ablage im Unternehmen folgt aber dem Eingang. Zwischen beidem liegt regelmäßig ein Jahreswechsel.

Dazu kommt die Verkürzung von zehn auf acht Jahre zum 1. Januar 2025. Weil sie alle Jahrgänge erfasst, deren Frist damals noch lief, sind zwei Jahrgänge auf einen Schlag frei geworden. Wer das nicht nachgezogen hat, bezahlt seither Lagerfläche für Bestände, die vernichtet werden dürften.

Hinweis

Die Frist ist eine Mindestdauer, keine Höchstdauer. Nach § 147 Abs. 3 Satz 5 AO läuft sie nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern mit noch offener Festsetzungsfrist von Bedeutung sind. Vor jeder Vernichtung ist deshalb zu klären, ob eine Prüfung angeordnet oder ein Verfahren anhängig ist.

Was bei Rechnungsbeständen zu klären ist

  • Ablage nach Ausstellungsjahr statt nach Eingangsjahr, sonst verschiebt sich das Vernichtungsdatum um ein Jahr
  • Trennung von Rechnungen, die zugleich Buchungsbeleg sind, und den Zehnjahresklassen im selben Ordner
  • Prüfung, ob das Unternehmen unter KWG, VAG oder WpIG fällt und deshalb bei zehn Jahren bleibt
  • Meldung laufender Betriebsprüfungen, damit die Vernichtung ausgesetzt wird
  • Entscheidung zwischen Einlagerung, Digitalisierung und ersetzendem Scannen je Jahrgang

Leistungen für diesen Bestand

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Häufige Fragen zu Rechnungen

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Acht Jahre. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG nennt diese Frist für empfangene Rechnungen und für Doppel der selbst ausgestellten. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bis Ende 2024 waren es zehn Jahre; das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist verkürzt.
Welche Rechnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden?
Die von Instituten nach § 1 Abs. 1b KWG, von Unternehmen unter Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG und von Wertpapierinstituten nach § 2 Abs. 1 WpIG. Für sie bleibt es dauerhaft bei zehn Jahren, § 257 Abs. 4 Satz 2 HGB und Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO. Versicherungsvermittler und -makler fallen nicht darunter, sie unterliegen der Gewerbeaufsicht nach § 34d GewO.
Wann beginnt die Frist, bei Ausstellung oder bei Empfang?
Bei der Ausstellung. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG knüpft ausdrücklich daran an. Eine im Dezember 2026 ausgestellte und im Januar 2027 eingegangene Rechnung beginnt ihre Frist also am 31. Dezember 2026 und nicht ein Jahr später. Wer nach Eingangsdatum ablegt, sortiert ein Jahr zu spät aus.
Gilt die Verkürzung auf acht Jahre auch für ältere Rechnungen?
Ja, für alle, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war, Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO und Art. 95 Satz 1 EGHGB. Das Wort rückwirkend ist dabei untechnisch: Es geht um noch laufende Fristen. Bereits abgelaufene Jahrgänge leben nicht wieder auf.
Darf ich Rechnungen nach dem Scannen vernichten?
Grundsätzlich ja, das ersetzende Scannen ist zulässig. Voraussetzung sind die bildliche Übereinstimmung, die jederzeitige Verfügbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit über die gesamte Frist sowie eine Verfahrensdokumentation nach den GoBD. Als Maßstab für den Scanprozess dient die Technische Richtlinie BSI TR-03138. Ausgenommen von der Bildträgerarchivierung bleiben Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz.
Wie lange müssen Privatpersonen Rechnungen aufbewahren?
Nur in einem Fall besteht eine Pflicht: bei Rechnungen über grundstücksbezogene Leistungen an Nichtunternehmer, zwei Jahre nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG. Alles andere ist Beweisvorsorge und keine Aufbewahrungspflicht, etwa für Gewährleistungsansprüche.
Was passiert, wenn Rechnungen zu früh vernichtet werden?
Wer eine Unterlage entgegen § 147 Abs. 1 AO nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt und dadurch eine Steuerverkürzung ermöglicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO; die Geldbuße reicht bis 25.000 Euro. Hinzu kommt die Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO.

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Porträt Elisabeth Friske