Patientenakten aufbewahren
Die Behandlungsdokumentation ist nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Für Aufzeichnungen zur Behandlung mit ionisierender Strahlung gelten 30 Jahre, für Röntgenaufnahmen aus Untersuchungen zehn Jahre und bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres (§ 85 Abs. 2 StrlSchG).
Welche Fristen gelten
| Unterlage | Frist |
|---|---|
Behandlungsakte, allgemein§ 630f Abs. 3 BGB Beginn: Mit Abschluss der Behandlung, taggenau nach §§ 187 ff. BGBAnmerkungDie Vorschrift gilt, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Fristen bestehen. Der Gesetzeswortlaut sagt "andere", nicht "längere" - die Öffnung wirkt in beide Richtungen. Anders als § 257 Abs. 5 HGB und § 147 Abs. 4 AO knüpft das BGB nicht an den Schluss des Kalenderjahres an. Was "Abschluss der Behandlung" bei Dauerbehandlung bedeutet, ist höchstrichterlich nicht geklärt; überwiegend wird auf den Abschluss der Behandlung der jeweiligen Erkrankung und bei chronischen Verläufen auf den letzten Behandlungskontakt abgestellt. Dieses Datum kann nur die behandelnde Stelle liefern. | 10 Jahre |
Ärztliche Aufzeichnungen, Berufsrecht Sachsen-Anhalt§ 10 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Beginn: Nach Abschluss der BehandlungAnmerkungFassung vom 26.04.2025, in Kraft seit 01.06.2025. Wortlaut inhaltlich identisch mit § 10 Abs. 3 MBO-Ä. In anderen Bundesländern gilt die jeweilige Landesberufsordnung. Die Fristenübersicht der Kammer nennt als Beginn das Ende des Kalenderjahres der letzten Eintragung. Das ist keine abweichende Rechtsauffassung, sondern eine Praxisvereinfachung: Sie führt stets zu einer längeren, nie zu einer kürzeren Aufbewahrung und erfüllt die gesetzliche Mindestfrist mit Abstand. Als Rechtsgrundlage für eine längere Speicherung taugt sie nicht. | 10 Jahre |
Aufzeichnungen und Bilddaten bei Behandlung mit ionisierender Strahlung§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StrlSchG Beginn: Mit der jeweiligen Anwendung, bei Behandlungsserien mit der letzten zu dieser Behandlung gehörenden AnwendungAnmerkungDas Strahlenschutzgesetz nennt nur die Dauer. Die verbreitete Formulierung "nach der letzten Behandlung" stammt aus § 28 Abs. 3 RöV, die seit 31.12.2018 außer Kraft ist. Der Beginn folgt aus der Norm selbst: Absatz 2 knüpft die Dauer an die jeweilige Anwendung, Absatz 1 verlangt die Aufzeichnung im unmittelbaren Zusammenhang damit. Im Ergebnis derselbe Beginn wie bei § 630f Abs. 3 BGB, gemischte Bestände lassen sich deshalb einheitlich behandeln. Bei Praxisaufgabe kann die Behörde nach § 85 Abs. 2 S. 2 StrlSchG die Hinterlegung bei einer von ihr bestimmten Stelle verlangen. | 30 Jahre |
Röntgenaufnahmen und Untersuchungsdaten, volljährige Person§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a StrlSchG Beginn: Mit der jeweiligen Untersuchung | 10 Jahre |
Röntgenaufnahmen und Untersuchungsdaten, minderjährige Person§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b StrlSchG Beginn: Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der PersonAnmerkungKeine Jahresfrist, sondern eine Altersgrenze. Nach einer Untersuchung im Säuglingsalter sind das fast 28 Jahre. Entscheidend ist die Gegenprobe: Die Regel gilt nur für Untersuchungen. Für Behandlungen minderjähriger Personen bleibt es bei den 30 Jahren nach Nummer 1 - die Behandlung eines Säuglings ist damit länger aufzubewahren als dessen Untersuchung. Maßgeblich ist also die Art der Anwendung, nicht das Alter. Ein Bestand, der nach Altersgruppen sortiert wird, führt systematisch zu falschen Vernichtungsdaten. | keine Jahresfrist |
Aufzeichnungen über die Anwendung von Blutprodukten§ 14 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 TFG Beginn: Mit der AnwendungAnmerkungMindestfrist. Nach Satz 3 sind die Aufzeichnungen zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist - das Transfusionsrecht kennt also nicht nur eine Unter-, sondern auch eine Obergrenze. | 15 Jahre |
Chargendokumentation zur Rückverfolgung von Blutprodukten§ 14 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 TFG Beginn: Mit der AnwendungAnmerkungMindestfrist für die Angaben nach § 14 Abs. 2 TFG. Wird länger als 30 Jahre aufbewahrt, sind die Aufzeichnungen nach Satz 4 zu anonymisieren. | 30 Jahre |
Patientenunterlagen im Krankenhausim Krankenhausrecht von Sachsen-Anhalt und Sachsen nicht geregelt Beginn: entfälltAnmerkungWichtig: Die häufig genannten 30 Jahre stehen weder in § 16 KHG LSA noch in § 28 SächsKHG. Beide enthalten überhaupt keine Aufbewahrungsfrist. Es gilt § 630f Abs. 3 BGB mit zehn Jahren, überlagert von Strahlenschutz- und Transfusionsrecht. Die 30 Jahre kommen aus § 199 Abs. 2 BGB: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren erst nach 30 Jahren. Das ist die absolute Höchstgrenze der Verjährung und damit Beweisvorsorge, keine Aufbewahrungspflicht. Hamburg ist das einzige Land mit einer eigenen Frist (§ 4a HmbKHG). Bremen hatte eine, sie ist mit dem Krankenhausgesetz vom 24.11.2020 entfallen. Die übrigen Länder regeln nur die Löschung und verweisen dafür auf die Fristen anderer Vorschriften. Gegenrichtung nicht vergessen: Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine pauschale Aufbewahrung aller Unterlagen über 30 Jahre nicht zulässig, die Verlängerung braucht eine einzelfall- und risikobezogene Begründung. | keine Jahresfrist |
Behandlungsunterlagen im Krankenhaus, Hamburg§ 4a S. 1 und 2 HmbKHG Beginn: Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen istAnmerkungEinziges Bundesland mit einer ausdrücklichen eigenen Frist. Erfasst sind vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelte Personen. Eine längere Aufbewahrung ist bei berechtigtem Interesse der Patientin oder des Patienten zulässig, im Einzelfall aber schriftlich zu begründen (Sätze 3 und 4). | 30 Jahre |
Rechtliche Prüfung: Hartmut Kiesel, datha GmbH, Ausarbeitung vom 02.09.2026. Alle Unterlagenarten im Überblick: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart
Patientenakten sind die Unterlagenart mit den meisten Sonderregeln. Zum BGB kommt das Berufsrecht der jeweiligen Landesärztekammer, dazu Strahlenschutz- und Transfusionsrecht, und im Krankenhaus zusätzlich das Landesrecht. Eine einzige Zahl gibt es nicht.
Häufiger Irrtum: Die oft genannten 30 Jahre für Krankenhausunterlagen stehen weder im Krankenhausgesetz des Landes Sachsen-Anhalt noch im Sächsischen Krankenhausgesetz. Beide enthalten keine Aufbewahrungsfrist. Die Zahl stammt aus § 199 Abs. 2 BGB, also aus der Verjährung von Ansprüchen wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung. Das ist eine haftungsrechtlich begründete Empfehlung, keine Pflicht. In anderen Bundesländern kann das Landesrecht abweichen.
Wenn die Praxis schließt
Die Pflicht endet nicht mit der Praxis. Bei Aufgabe, Übergabe oder im Todesfall bleibt der Bestand aufbewahrungspflichtig, im Todesfall geht die Pflicht auf die Erben über. Wie das praktisch abläuft, steht auf der Seite zur Praxisauflösung.
Ein Fall aus der Praxis
Praxisauflösung nach einem Todesfall
Eine Ärztin war bis zuletzt tätig, ohne Nachfolge für ihre Praxis. Nach ihrem Tod musste der hinterbliebene Ehemann die Abwicklung übernehmen. Wir haben die 70 Regalmeter Patientenakten innerhalb eines Monats verpackt, eingelagert und mit dem jeweiligen Vernichtungsjahr erfasst.
Anonymisiert. Kundennamen nennen wir nur mit ausdrücklicher Zustimmung.
Leistungen für diesen Bestand
Aktenlagerung
Behandlungsdokumentation außerhalb der Praxis sicher einlagern lassen.
Aktenverwaltung
Fristen je Anwendung führen, nicht pauschal über die ganze Akte hinweg.
Scan-on-Demand
Einzelne Akte digital anfordern, wenn ein Patient nach Jahren wiederkommt.
Aktenvernichtung
Nach zehn oder dreißig Jahren vernichten lassen, mit Nachweis für die Praxis.
Branchen mit diesen Unterlagen
Arztpraxen und Praxisauflösung
Praxisarchive, die Übergabe an Nachfolger und die Aufgabe der Praxis.
Krankenhäuser und Kliniken
Klinikarchive mit Landesrecht, langen Fristen und großen Beständen.
Pflegedienste und Pflegeheime
Keine gesetzliche Frist für Pflegedoku, nur vertragliche.
Weitere Unterlagen mit eigenen Fristen
Personalakten
Für Praxis- und Klinikpersonal gelten eigene Fristen, meist kürzere.
Verträge
Fristen beginnen mit dem Vertragsende, nicht mit der Unterschrift.
Häufige Fragen zu Patientenakten
Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?
Wer darf die Akte nach der Praxisschließung anfordern?
Dürfen Patientenakten digitalisiert und die Originale vernichtet werden?
Was passiert mit Patientenakten bei Praxisaufgabe?
Gelten für Krankenhäuser andere Fristen als für Praxen?
Wie lange müssen Aufzeichnungen zu Blutprodukten aufbewahrt werden?
Kostenfreie Erstberatung
Was mit Ihrem Aktenbestand möglich ist
Sagen Sie uns Menge, Art und Frist. Sie erhalten meist innerhalb von 24 Stunden einen konkreten Weg mit Aufwand und Kosten - für Einlagerung, Digitalisierung oder beides.
