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Pati­en­ten­akten aufbewahren

Die Behandlungsdokumentation ist nach § 630f Abs. 3 BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Für Aufzeichnungen zur Behandlung mit ionisierender Strahlung gelten 30 Jahre, für Röntgenaufnahmen aus Untersuchungen zehn Jahre und bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres (§ 85 Abs. 2 StrlSchG).

Person in Klinikkleidung mit Stethoskop bearbeitet Unterlagen am Schreibtisch
Pati­en­ten­akten tragen die meisten Sonderregeln: BGB, Berufsrecht, Strahlenschutz, Transfusionsrecht.

Welche Fristen gelten

UnterlageFrist

Behandlungsakte, allgemein

§ 630f Abs. 3 BGB Beginn: Mit Abschluss der Behandlung, taggenau nach §§ 187 ff. BGB
Anmerkung

Die Vorschrift gilt, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Fristen bestehen. Der Gesetzeswortlaut sagt "andere", nicht "längere" - die Öffnung wirkt in beide Richtungen. Anders als § 257 Abs. 5 HGB und § 147 Abs. 4 AO knüpft das BGB nicht an den Schluss des Kalenderjahres an. Was "Abschluss der Behandlung" bei Dauerbehandlung bedeutet, ist höchstrichterlich nicht geklärt; überwiegend wird auf den Abschluss der Behandlung der jeweiligen Erkrankung und bei chronischen Verläufen auf den letzten Behandlungskontakt abgestellt. Dieses Datum kann nur die behandelnde Stelle liefern.

10 Jahre

Ärztliche Aufzeichnungen, Berufsrecht Sachsen-Anhalt

§ 10 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Beginn: Nach Abschluss der Behandlung
Anmerkung

Fassung vom 26.04.2025, in Kraft seit 01.06.2025. Wortlaut inhaltlich identisch mit § 10 Abs. 3 MBO-Ä. In anderen Bundesländern gilt die jeweilige Landesberufsordnung. Die Fristenübersicht der Kammer nennt als Beginn das Ende des Kalenderjahres der letzten Eintragung. Das ist keine abweichende Rechtsauffassung, sondern eine Praxisvereinfachung: Sie führt stets zu einer längeren, nie zu einer kürzeren Aufbewahrung und erfüllt die gesetzliche Mindestfrist mit Abstand. Als Rechtsgrundlage für eine längere Speicherung taugt sie nicht.

10 Jahre

Aufzeichnungen und Bilddaten bei Behandlung mit ionisierender Strahlung

§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StrlSchG Beginn: Mit der jeweiligen Anwendung, bei Behandlungsserien mit der letzten zu dieser Behandlung gehörenden Anwendung
Anmerkung

Das Strahlenschutzgesetz nennt nur die Dauer. Die verbreitete Formulierung "nach der letzten Behandlung" stammt aus § 28 Abs. 3 RöV, die seit 31.12.2018 außer Kraft ist. Der Beginn folgt aus der Norm selbst: Absatz 2 knüpft die Dauer an die jeweilige Anwendung, Absatz 1 verlangt die Aufzeichnung im unmittelbaren Zusammenhang damit. Im Ergebnis derselbe Beginn wie bei § 630f Abs. 3 BGB, gemischte Bestände lassen sich deshalb einheitlich behandeln. Bei Praxisaufgabe kann die Behörde nach § 85 Abs. 2 S. 2 StrlSchG die Hinterlegung bei einer von ihr bestimmten Stelle verlangen.

30 Jahre

Röntgenaufnahmen und Untersuchungsdaten, volljährige Person

§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a StrlSchG Beginn: Mit der jeweiligen Untersuchung
10 Jahre

Röntgenaufnahmen und Untersuchungsdaten, minderjährige Person

§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b StrlSchG Beginn: Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres der Person
Anmerkung

Keine Jahresfrist, sondern eine Altersgrenze. Nach einer Untersuchung im Säuglingsalter sind das fast 28 Jahre. Entscheidend ist die Gegenprobe: Die Regel gilt nur für Untersuchungen. Für Behandlungen minderjähriger Personen bleibt es bei den 30 Jahren nach Nummer 1 - die Behandlung eines Säuglings ist damit länger aufzubewahren als dessen Untersuchung. Maßgeblich ist also die Art der Anwendung, nicht das Alter. Ein Bestand, der nach Altersgruppen sortiert wird, führt systematisch zu falschen Vernichtungsdaten.

keine Jahresfrist

Aufzeichnungen über die Anwendung von Blutprodukten

§ 14 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 TFG Beginn: Mit der Anwendung
Anmerkung

Mindestfrist. Nach Satz 3 sind die Aufzeichnungen zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist - das Transfusionsrecht kennt also nicht nur eine Unter-, sondern auch eine Obergrenze.

15 Jahre

Chargendokumentation zur Rückverfolgung von Blutprodukten

§ 14 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 TFG Beginn: Mit der Anwendung
Anmerkung

Mindestfrist für die Angaben nach § 14 Abs. 2 TFG. Wird länger als 30 Jahre aufbewahrt, sind die Aufzeichnungen nach Satz 4 zu anonymisieren.

30 Jahre

Patientenunterlagen im Krankenhaus

im Krankenhausrecht von Sachsen-Anhalt und Sachsen nicht geregelt Beginn: entfällt
Anmerkung

Wichtig: Die häufig genannten 30 Jahre stehen weder in § 16 KHG LSA noch in § 28 SächsKHG. Beide enthalten überhaupt keine Aufbewahrungsfrist. Es gilt § 630f Abs. 3 BGB mit zehn Jahren, überlagert von Strahlenschutz- und Transfusionsrecht. Die 30 Jahre kommen aus § 199 Abs. 2 BGB: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren erst nach 30 Jahren. Das ist die absolute Höchstgrenze der Verjährung und damit Beweisvorsorge, keine Aufbewahrungspflicht. Hamburg ist das einzige Land mit einer eigenen Frist (§ 4a HmbKHG). Bremen hatte eine, sie ist mit dem Krankenhausgesetz vom 24.11.2020 entfallen. Die übrigen Länder regeln nur die Löschung und verweisen dafür auf die Fristen anderer Vorschriften. Gegenrichtung nicht vergessen: Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine pauschale Aufbewahrung aller Unterlagen über 30 Jahre nicht zulässig, die Verlängerung braucht eine einzelfall- und risikobezogene Begründung.

keine Jahresfrist

Behandlungsunterlagen im Krankenhaus, Hamburg

§ 4a S. 1 und 2 HmbKHG Beginn: Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist
Anmerkung

Einziges Bundesland mit einer ausdrücklichen eigenen Frist. Erfasst sind vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelte Personen. Eine längere Aufbewahrung ist bei berechtigtem Interesse der Patientin oder des Patienten zulässig, im Einzelfall aber schriftlich zu begründen (Sätze 3 und 4).

30 Jahre

Rechtliche Prüfung: Hartmut Kiesel, datha GmbH, Ausarbeitung vom 02.09.2026. Alle Unterlagenarten im Überblick: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart

Patientenakten sind die Unterlagenart mit den meisten Sonderregeln. Zum BGB kommt das Berufsrecht der jeweiligen Landesärztekammer, dazu Strahlenschutz- und Transfusionsrecht, und im Krankenhaus zusätzlich das Landesrecht. Eine einzige Zahl gibt es nicht.

Hinweis

Häufiger Irrtum: Die oft genannten 30 Jahre für Krankenhausunterlagen stehen weder im Krankenhausgesetz des Landes Sachsen-Anhalt noch im Sächsischen Krankenhausgesetz. Beide enthalten keine Aufbewahrungsfrist. Die Zahl stammt aus § 199 Abs. 2 BGB, also aus der Verjährung von Ansprüchen wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung. Das ist eine haftungsrechtlich begründete Empfehlung, keine Pflicht. In anderen Bundesländern kann das Landesrecht abweichen.

Wenn die Praxis schließt

Die Pflicht endet nicht mit der Praxis. Bei Aufgabe, Übergabe oder im Todesfall bleibt der Bestand aufbewahrungspflichtig, im Todesfall geht die Pflicht auf die Erben über. Wie das praktisch abläuft, steht auf der Seite zur Praxisauflösung.

Ein Fall aus der Praxis

Praxis­auf­lösung nach einem Todesfall

Eine Ärztin war bis zuletzt tätig, ohne Nachfolge für ihre Praxis. Nach ihrem Tod musste der hinterbliebene Ehemann die Abwicklung übernehmen. Wir haben die 70 Regalmeter Patientenakten innerhalb eines Monats verpackt, eingelagert und mit dem jeweiligen Vernichtungsjahr erfasst.

Anonymisiert. Kundennamen nennen wir nur mit ausdrücklicher Zustimmung.

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Häufige Fragen zu Pati­en­ten­akten

Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, § 630f Abs. 3 BGB, ergänzt um die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer. Für Strahlenbehandlungen 30 Jahre, für Röntgenuntersuchungen zehn Jahre und bei Minderjährigen bis zum 28. Lebensjahr.
Wer darf die Akte nach der Praxisschließung anfordern?
Patientinnen und Patienten selbst, gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte mit Nachweis. Im Todesfall Erben und nächste Angehörige unter den Voraussetzungen des § 630g Abs. 3 BGB.
Dürfen Patientenakten digitalisiert und die Originale vernichtet werden?
Das hängt an der Unterlagenart und an einem abgesicherten Scanprozess. Maßstab ist die Technische Richtlinie BSI TR-03138. Pauschal lässt sich die Frage nicht beantworten, sie gehört vorab geklärt.
Was passiert mit Patientenakten bei Praxisaufgabe?
Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit der Praxis. Sie bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt, auch im Ruhestand, und geht im Todesfall auf die Erben über. Übernimmt eine Nachfolgerin die Praxis, dürfen die Akten nur mit Einwilligung der Patienten weitergegeben werden; üblich ist die getrennte Verwahrung mit Zugriff nur im Einzelfall.
Gelten für Krankenhäuser andere Fristen als für Praxen?
Nicht grundsätzlich. Auch dort gilt § 630f Abs. 3 BGB mit zehn Jahren, überlagert von Strahlenschutz- und Transfusionsrecht. Die verbreiteten 30 Jahre stehen weder im Krankenhausgesetz des Landes Sachsen-Anhalt noch im Sächsischen Krankenhausgesetz - beide enthalten keine Aufbewahrungsfrist. Die Zahl stammt aus der Verjährung nach § 199 Abs. 2 BGB.
Wie lange müssen Aufzeichnungen zu Blutprodukten aufbewahrt werden?
Dreißig Jahre. § 14 Abs. 3 TFG verlangt die patientenbezogene Dokumentation der Anwendung von Blutprodukten für diesen Zeitraum, damit sich Infektionswege auch nach Jahrzehnten zurückverfolgen lassen.

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Porträt Elisabeth Friske