034207 4068-100 Termin buchenTermin

Pflegedokumentation: die Frist steht im Vertrag

Für die Pflegedokumentation gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Maßgeblich sind die Versorgungs- und Rahmenverträge mit den Kassen, häufig mindestens fünf Jahre; für Behandlungsdokumentation greifen daneben die zehn Jahre des § 630f Abs. 3 BGB.

Person in Klinikkleidung mit Stethoskop bearbeitet Unterlagen am Schreibtisch
Wer keine gesetzliche Frist hat, braucht eine begründete eigene.

Welche Fristen gelten

UnterlageFrist

Pflegedokumentation

Versorgungs- und Rahmenverträge, § 132a SGB V Beginn: entfällt
Anmerkung

Anders als bei Ärzten und Kliniken steht die Frist nicht im Gesetz. Sie ergibt sich aus den Verträgen, die die Landesverbände der Krankenkassen nach § 132a Abs. 4 SGB V mit den Leistungserbringern schliessen, und aus den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V. Verbreitet sind mindestens fünf Jahre, einzelne Kassen verlangen zehn. Für den Bereich der Pflegeversicherung nach SGB XI fehlen häufig ausdrückliche vertragliche Vorgaben ganz.

keine gesetzliche Frist

Behandlungsdokumentation, soweit Behandlungspflege erbracht wird

§ 630f Abs. 3 BGB Beginn: nach Abschluss der Behandlung
Anmerkung

Die Vorschrift gilt für Behandelnde im Sinne des Behandlungsvertrags. Wo ein Pflegedienst ärztlich verordnete Behandlungspflege erbringt, ist die Dokumentation dieser Leistungen erfasst; die reine Grundpflege nach SGB XI ist es nicht ohne Weiteres. Die Abgrenzung im Einzelfall gehört zur rechtlichen Bewertung.

10 Jahre

Betäubungsmittelnachweise: Karteikarten, BtM-Bücher, EDV-Ausdrucke

§ 13 Abs. 3 S. 1 BtMVV Beginn: von der letzten Eintragung an
3 Jahre

Stand der Angaben: 2026-09. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ausführliche Übersicht: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart

In fast jeder Branche beginnt die Frage nach der Aufbewahrung mit einem Paragraphen. In der Pflege nicht. Für die Pflegedokumentation gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Aufbewahrungsfrist - weder im SGB XI noch anderswo.

Was stattdessen gilt, steht in den Verträgen: in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V und in den Versorgungsverträgen, die die Landesverbände der Krankenkassen nach § 132a Abs. 4 SGB V mit den Leistungserbringern schliessen. Verbreitet sind mindestens fünf Jahre. Einzelne Kassen verlangen zehn. Für den Bereich der Pflegeversicherung fehlen ausdrückliche Vorgaben oft ganz.

Warum das im Archiv unangenehmer ist als eine feste Frist

Eine gesetzliche Frist ist unbequem, aber eindeutig: Zehn Jahre sind zehn Jahre, für jede Akte gleich. Eine vertragliche Frist ist es nicht. Sie kann je Kostenträger unterschiedlich sein, sie ändert sich mit dem nächsten Vertrag, und sie steht in einem Dokument, das im Archiv niemand vorliegen hat.

Praktisch führt das zu einem von zwei Fehlern. Entweder wird zu kurz aufbewahrt, dann fehlt im Streit- oder Prüffall der Nachweis. Oder es wird gar nichts mehr vernichtet, dann wächst der Bestand unbegrenzt - und das ist seinerseits ein Datenschutzproblem, weil personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen, als es der Zweck erfordert.

Der Ausweg ist ein eigenes, schriftlich begründetes Aufbewahrungs- und Löschkonzept: je Unterlagenart eine Frist, hergeleitet aus dem jeweiligen Vertrag und aus der Verjährung möglicher Ansprüche. Wir führen die Frist danach am Vorgang mit und melden uns, wenn sie abläuft. Festlegen müssen Sie sie.

Was den Bestand einer Pflegeeinrichtung ausmacht

  • Die Akte läuft über Jahre und endet nicht mit einer Behandlung, sondern mit Auszug oder Tod
  • Ein hoher Anteil ist handschriftlich: Pflegeberichte, Vitalzeichenblätter, Übergabebücher
  • Betäubungsmittelnachweise haben eine eigene, kurze Frist und müssen getrennt greifbar bleiben
  • Prüfungen des Medizinischen Dienstes greifen auf zurückliegende Zeiträume zu
  • Bei Trägerwechsel oder Schliessung einer Einrichtung geht der gesamte Bestand über, samt Verantwortung

Abgrenzung: Klinik, Kasse, Pflege

Drei Bereiche, die dieselben Daten berühren und trotzdem verschiedenen Regeln folgen. Im Krankenhaus setzt das Gesetz die Frist, überlagert von Strahlenschutz- und Transfusionsrecht. Bei der Krankenkasse ordnet § 304 SGB V eine Löschung an, also eine Höchstdauer. In der Pflege setzt der Vertrag die Frist, und wo er schweigt, muss die Einrichtung selbst begründen.

Gemeinsam ist allen dreien der Sozialdatenschutz nach §§ 67 ff. SGB X, der neben der DSGVO gilt und für die Auslagerung einen Auftragsverarbeitungsvertrag verlangt.

Handschriftliches ist kein Nebenproblem

Ein Grossteil der Pflegedokumentation ist von Hand geschrieben. Für die Digitalisierung heisst das: Eine Texterkennung liefert hier keine durchsuchbare Fassung, sondern bestenfalls ein lesbares Bild. Gesucht wird deshalb über die erfassten Merkmale - Name, Zeitraum, Unterlagenart -, nicht über den Inhalt.

Wer das vorher weiss, plant die Erfassungstiefe richtig und zahlt nicht für eine Volltextsuche, die auf handschriftlichen Blättern ohnehin nicht funktioniert.

Leistungen für diesen Bestand

Unterlagen, die in dieser Branche anfallen

Weitere Branchen mit ähnlicher Ausgangslage

Häufige Fragen zu Pflegedienste und Pflegeheime

Wie lange muss die Pflegedokumentation aufbewahrt werden?
Eine ausdrückliche gesetzliche Frist gibt es nicht. Maßgeblich sind die Rahmenempfehlungen und Versorgungsverträge nach § 132a SGB V; verbreitet sind mindestens fünf Jahre, einzelne Kassen verlangen zehn. Wo Behandlungspflege dokumentiert wird, kommen die zehn Jahre des § 630f Abs. 3 BGB hinzu. Welche Frist für Ihre Einrichtung gilt, steht in Ihren Verträgen.
Dürfen wir Pflegeakten überhaupt extern archivieren?
Ja, unter denselben Bedingungen wie andere Sozialdaten: Auftragsverarbeitungsvertrag, zutrittsgeschützte Lagerung, protokollierter Zugriff. Neben der DSGVO gilt der Sozialdatenschutz nach §§ 67 ff. SGB X. Die Bewertung im Einzelfall gehört zu Ihrem Datenschutzbeauftragten.
Was gilt für die Betäubungsmitteldokumentation?
Karteikarten, Betäubungsmittelbücher und EDV-Ausdrucke sind drei Jahre aufzubewahren, gerechnet von der letzten Eintragung an, § 13 Abs. 3 S. 1 BtMVV. Diese Frist läuft unabhängig von der Frist für die übrige Pflegedokumentation und ist deutlich kürzer.
Wie kommen wir bei einer Prüfung schnell an alte Unterlagen?
Über eine Erfassung, die den Zugriff bis zur Einzelakte zulässt. Ist der Bestand so erschlossen, steht die angeforderte Akte digital innerhalb weniger Stunden bereit. Ist er nur auf Kartonebene erfasst, wird daraus eine Suche mit entsprechender Laufzeit.
Was passiert bei Schliessung einer Einrichtung mit den Akten?
Die Aufbewahrungspflicht endet nicht mit dem Betrieb. Der Träger bleibt verantwortlich, bis die Fristen abgelaufen sind. Wir übernehmen den Bestand, führen die Fristen weiter und vernichten nach Freigabe - so, wie wir es auch bei Praxisauflösungen tun.
Lässt sich handschriftliche Dokumentation durchsuchbar machen?
Nicht im Volltext. Texterkennung arbeitet auf Druckschrift zuverlässig, auf Handschrift nicht. Durchsuchbar wird der Bestand über die bei der Erfassung vergebenen Merkmale wie Name, Zeitraum und Unterlagenart. Das reicht für den Abruf einer Akte, nicht für die Suche nach einem Satz darin.
Wer darf auf die eingelagerten Akten zugreifen?
Nur von Ihnen benannte Berechtigte und das zuständige Archivteam. Jeder Zugriff wird protokolliert, das Archiv ist zutrittsgeschützt und videoüberwacht, Archivierung und Digitalisierung führen getrennte Teams aus.

Kostenfreie Erstberatung

Was mit Ihrem Aktenbestand möglich ist

Sagen Sie uns Menge, Art und Frist. Sie erhalten meist innerhalb von 24 Stunden einen konkreten Weg mit Aufwand und Kosten - für Einlagerung, Digitalisierung oder beides.

Porträt Elisabeth Friske