Kassenakten verwahren und fristgerecht löschen
dokuhaus verwahrt Unterlagen von Kranken- und Pflegekassen unter Sozialdatenschutz, führt die Löschfrist je Vorgang mit und vernichtet nach Freigabe nachweislich. Jeder Zugriff wird protokolliert, die Daten bleiben in Deutschland.
Welche Fristen gelten
| Unterlage | Frist |
|---|---|
Abrechnungsdaten und Daten für Wirtschaftlichkeitsprüfungen§ 304 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V Beginn: mit Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurdenAnmerkungDie Vorschrift ordnet eine Löschung an, keine Aufbewahrung. Sie nennt damit eine Höchstdauer, keine Mindestdauer: Wer länger verwahrt, hält die Norm nicht ein. Erfasst sind die Daten nach § 292 und § 295 Abs. 1a, 1b und 2 SGB V sowie die Daten, die für Prüfungen nach den §§ 106 bis 106c SGB V benötigt werden. | löschen nach 10 Jahren |
Daten für die Durchführung des Risikostrukturausgleichs§ 304 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V Beginn: mit Ende des GeschäftsjahresAnmerkungDas Gesetz nennt hier selbst keine Jahreszahl, sondern verweist auf die Rechtsverordnung zum Risikostrukturausgleich. Die maßgebliche Frist ist dort nachzusehen. | nach Rechtsverordnung |
Unterlagen der übrigen Verwaltungstätigkeit§ 110a Abs. 1 SGB IV Beginn: entfälltAnmerkungDie Vorschrift verlangt, Unterlagen, die für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung aufzubewahren. Eine Dauer nennt sie nicht. Die Festlegung im Einzelfall gehört in Ihr Aufbewahrungs- und Löschkonzept. | keine Jahreszahl |
Stand der Angaben: 2026-09. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ausführliche Übersicht: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart
Bei einer Kasse ist die Aufbewahrung nicht das eigentliche Problem. § 304 Abs. 1 SGB V ordnet an, dass die gespeicherten Sozialdaten zu löschen sind, und nennt dafür eine Höchstdauer. Ein Archiv, das den Bestand nur sicher verwahrt, erfüllt diese Pflicht nicht: Es muss wissen, wann welcher Vorgang fällig wird, und den Nachweis liefern, dass er dann auch verschwunden ist.
Dazu kommt eine Besonderheit der Trägerstruktur. Nach § 46 Abs. 1 SGB XI wird bei jeder Krankenkasse eine Pflegekasse errichtet. Zwei Träger, ein Haus, zwei getrennt zu führende Bestände. Diese Trennung muss im Archiv abgebildet sein, nicht erst in der Auskunft.
Welches Recht hier zusätzlich gilt
Neben der DSGVO greift der Sozialdatenschutz der §§ 67 ff. SGB X. Er ist kein Zusatz zur Kür, sondern eigener Prüfmaßstab: Für die Auslagerung braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag, der die Vorgaben des Sozialdatenschutzes mit abbildet, und der Serverstandort bleibt Deutschland. Eine Verarbeitung im Ausland findet nicht statt.
Nicht alles fällt unter dieselbe Regel. Für Berechtigungsscheine und Verordnungsblätter verweist § 304 Abs. 3 SGB V auf § 84 Abs. 6 SGB X, die Abrechnungs- und Prüfdaten richten sich nach § 304 Abs. 1 SGB V, und für alles Übrige bleibt es bei der Aufbewahrung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung, § 110a Abs. 1 SGB IV, die keine Jahreszahl nennt. Welche Unterlage in welche Gruppe gehört, entscheidet Ihr Aufbewahrungs- und Löschkonzept, nicht das Archiv.
Papier nach dem Scannen vernichten
Anders als in vielen Branchen ist diese Frage für Sozialversicherungsträger im Gesetz beantwortet. § 110a Abs. 2 SGB IV lässt zu, Originalunterlagen durch Wiedergaben auf Bildträgern oder anderen dauerhaften Datenträgern zu ersetzen, wenn Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleistet sind. Verlangt werden bildliche und inhaltliche Übereinstimmung, jederzeitige Verfügbarkeit und die unverzügliche, unveränderte Lesbarmachung.
Damit verschiebt sich die Frage von der Rechtslage in das Verfahren: dokumentierte Erfassung, Prüfung auf Vollständigkeit, Protokoll über jeden Stapel. Wir liefern dieses Protokoll mit, weil daran später die Übereinstimmung nachgewiesen wird. Für Bestände, die vor dem 1. Februar 2003 verfilmt wurden, gilt die Vorschrift nach ihrem Absatz 4 nicht.
Wenn zwei Kassen zu einer werden
Bei einer Vereinigung sind die bisherigen Kassen mit dem festgelegten Zeitpunkt geschlossen, und die neue Kasse tritt in ihre Rechte und Pflichten ein, § 155 Abs. 6 SGB V. Für das Archiv bedeutet das: Zwei gewachsene Bestände mit zwei Ordnungssystemen, zwei Aktenzeichenkreisen und zwei Löschkalendern liegen ab diesem Tag in der Verantwortung einer Stelle.
Über den Aufwand entscheidet die Reihenfolge. Wer beide Bestände vor der Zusammenführung auf Vorgangsebene erfasst, behält die Herkunft im Datensatz und baut den Löschkalender nur einmal auf. Wer zuerst zusammenführt, sucht die Herkunft später im Regal.
Wie der Zugriff begrenzt und belegt wird
- Benannte Berechtigte auf Ihrer Seite, festgelegt vor der ersten Anforderung
- Protokollierung jeder Anforderung und jedes Zutritts, auswertbar für Ihre Nachweispflichten
- Getrennte Teams für Archivierung und Digitalisierung, damit weniger Personen Einsicht nehmen können
- Zutrittsgeschützte Archivbereiche mit Videoüberwachung und Aufschaltung auf einen Wachschutz
- Eigene Server in Deutschland, keine Verarbeitung im Ausland
- Transport in eigenen Fahrzeugen mit eigenem Personal, auf Wunsch ohne Zwischenlagerung
Leistungen für diesen Bestand
Aktenlagerung
Bestände auslagern, ohne die Löschfrist aus der Hand zu geben.
Aktenverwaltung
Vorgänge erfassen und je Vorgang führen, wann die Löschung fällig wird.
Scan-on-Demand
Einzelnen Vorgang digital anfordern, statt die Papierakte zu versenden.
Aktenvernichtung
Vernichtung nach Ablauf der Frist, mit Nachweis für die Löschdokumentation.
Unterlagen, die in dieser Branche anfallen
Personalakten
Fristen für die eigenen Beschäftigten, sortiert nach Unterlagenart.
Patientenakten
Andere Fristen, andere Normen: was beim Leistungserbringer im Regal liegt.
Weitere Branchen mit ähnlicher Ausgangslage
Krankenhäuser und Kliniken
Leistungserbringer mit denselben Daten, aber eigenen Fristen und Räumen.
Behörden und öffentlicher Sektor
Körperschaften mit Vergabe- und Archivrecht der Länder zugleich.
Sozialversicherungsträger
Unfall- und Rentenversicherung: aufbewahren statt löschen, bis zu 40 Jahre.
Häufige Fragen zu Kranken- und Pflegekassen
Darf eine Krankenkasse ihre Akten extern archivieren?
Was verlangt § 304 SGB V genau?
Gilt die Löschfrist auch für die Papierakte?
Dürfen wir das Papier nach dem Scannen vernichten?
Wie werden die Bestände der Pflegekasse getrennt geführt?
Was passiert mit den Beständen bei einer Fusion?
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Was mit Ihrem Aktenbestand möglich ist
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