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Bestände von Unfall- und Rentenversicherungsträgern

dokuhaus verwahrt Unterlagen von Unfall- und Rentenversicherungsträgern über Fristen von bis zu 40 Jahren, erschließt sie bis zur Einzelakte und stellt sie im laufenden Verfahren digital bereit.

Archivraum mit Karteischränken und einer Regalwand voller dicht gestellter Mappen
Vierzig Jahre Aufbewahrung sind kein Lagerproblem, sondern ein Erschließungsproblem.

Welche Fristen gelten

UnterlageFrist

Verzeichnis über Beschäftigte mit Tätigkeiten an krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen

§ 10a Abs. 2 GefStoffV Beginn: nach Ende der Exposition
Anmerkung

Nach § 10a Abs. 3 GefStoffV kann der Arbeitgeber diese Aufbewahrungspflicht erfüllen, indem er die Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Die DGUV betreibt dafür die Zentrale Expositionsdatenbank. Der Bestand wandert damit vom Betrieb zum Träger und bleibt dort, auch wenn der Betrieb längst geschlossen ist.

40 Jahre

Dasselbe Verzeichnis bei reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B

§ 10a Abs. 2 GefStoffV Beginn: nach Ende der Exposition
5 Jahre

Aufzeichnungen über die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition

§ 167 Abs. 2 StrlSchG Beginn: Ende der Beschäftigung
Anmerkung

Aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens aber 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung. Maßgeblich ist der spätere der beiden Zeitpunkte. Die Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder an einer bestimmten Stelle zu hinterlegen, § 167 Abs. 3 StrlSchG.

bis zum 75. Lebensjahr

Entgeltunterlagen beim geprüften Arbeitgeber

§ 28f Abs. 1 SGB IV Beginn: der letzten Prüfung
Anmerkung

Genau: bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres. Die Prüfung bei den Arbeitgebern führen die Träger der Rentenversicherung durch, mindestens alle vier Jahre, § 28p Abs. 1 SGB IV. Eine feste Jahreszahl nennt § 28f Abs. 1 SGB IV nicht: Die Frist endet erst, wenn geprüft wurde.

bis Ende des Folgejahres

Stand der Angaben: 2026-09. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ausführliche Übersicht: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart

Bei einem Unfallversicherungsträger entsteht der Aufwand nicht, wenn die Akte angelegt wird, sondern Jahrzehnte danach. Eine Berufskrankheit wird angezeigt, und die Frage lautet, womit ein Versicherter in den achtziger Jahren an einem Arbeitsplatz umgegangen ist, den es nicht mehr gibt, in einem Betrieb, den es nicht mehr gibt.

Das Gesetz rechnet mit dieser Spanne. § 10a Abs. 2 GefStoffV verlangt, das Verzeichnis über Beschäftigte mit Tätigkeiten an krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Wo der Betrieb diese Pflicht nach § 10a Abs. 3 GefStoffV auf den Unfallversicherungsträger übergeleitet hat, liegt der Bestand bei Ihnen - und muss dort auch nach Jahrzehnten noch auffindbar sein.

Wer anfragt, und was im Bestand liegt

Die Abläufe im Archiv ähneln sich. Die Bestände tun es nicht.

TrägerTypische UnterlagenWas den Bestand prägt
Berufsgenossenschaften und UnfallkassenUnfall- und Berufskrankheitenakten, Expositionsverzeichnisse, Reha- und Rentenvorgänge, Unterlagen der PräventionSehr lange Laufzeiten, Recherche nach Person, Betrieb, Arbeitsplatz und Zeitraum zugleich
Träger der RentenversicherungVersicherungskonten, Renten- und Rehabilitationsakten, Unterlagen aus BetriebsprüfungenEin Konto je Versicherten über das gesamte Erwerbsleben, § 149 Abs. 1 SGB VI
Landwirtschaftliche SozialversicherungUnfall-, Renten- und Krankenversicherungsvorgänge in einem HausMehrere Versicherungszweige mit unterschiedlichen Fristen im selben Bestand
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Unfall- und Berufskrankheitenakten, Expositionsverzeichnisse, Reha- und Rentenvorgänge, Unterlagen der Prävention
Träger der Rentenversicherung
Versicherungskonten, Renten- und Rehabilitationsakten, Unterlagen aus Betriebsprüfungen
Landwirtschaftliche Sozialversicherung
Unfall-, Renten- und Krankenversicherungsvorgänge in einem Haus
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Sehr lange Laufzeiten, Recherche nach Person, Betrieb, Arbeitsplatz und Zeitraum zugleich
Träger der Rentenversicherung
Ein Konto je Versicherten über das gesamte Erwerbsleben, § 149 Abs. 1 SGB VI
Landwirtschaftliche Sozialversicherung
Mehrere Versicherungszweige mit unterschiedlichen Fristen im selben Bestand

Kranken- und Pflegekassen folgen anderen Regeln - dort steht die Löschpflicht im Vordergrund. Dazu die Seite Kranken- und Pflegekassen.

Wie ein alter Bestand recherchierfähig wird

  1. Sichtung am Standort

    Wir sehen den Bestand dort an, wo er liegt: Umfang, Ordnungssystem, Zustand des Papiers, vorhandene Findmittel. Ergebnis ist eine Mengen- und Aufwandsschätzung, keine Pauschale.

  2. Übernahme mit Herkunftsnachweis

    Abholung durch eigenes Personal, Erfassung jedes Behälters per Barcode. Registratur, Aktenzeichenkreis und Altstandort bleiben im Datensatz, weil genau danach später gesucht wird.

  3. Erschließung bis zur Einzelakte

    Erfassung auf der Ebene, auf der die spätere Anfrage gestellt wird: Name, Versicherungsnummer, Betrieb, Zeitraum, Aktenzeichen. Ohne diese Tiefe bleibt jede Anfrage eine Suche im Regal.

  4. Auskunft im laufenden Verfahren

    Die angeforderte Akte wird digital bereitgestellt, das Original kann per Kurier folgen. Jeder Zugriff wird protokolliert, Reaktionszeiten lassen sich in einer Service-Level-Vereinbarung festlegen.

Was über vierzig Jahre entscheidet

Kurze Fristen verzeihen ein schwaches Findmittel. Lange nicht.

  • Das Findmittel altert schneller als das Papier: Ein Ordnungssystem, das nur eine Person kennt, ist nach zwanzig Jahren wertlos
  • Behälter und Etiketten müssen die Frist überdauern, nicht nur den Umzug
  • Lagerklima wird protokolliert, nicht nur eingestellt - Temperatur und Luftfeuchte werden bei uns aufgezeichnet
  • Zuständigkeitswechsel zwischen Trägern müssen im Bestand nachvollziehbar bleiben, sonst bricht die Herkunftskette
  • Digitalisate brauchen ein Format, das in Jahrzehnten noch lesbar ist, und eine Verfahrensdokumentation, die den Scanvorgang belegt
  • Wer erst bei der ersten Anfrage erschließt, zahlt die Erschließung unter Zeitdruck

Zweckbindung und Zugriff

Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur für die im Gesetz genannten Aufgaben verarbeiten, § 199 SGB VII nennt dafür unter anderem die Feststellung der Zuständigkeit, die Erbringung von Leistungen, die Berechnung der Beiträge und die Prävention. Für ein externes Archiv folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Der Dienstleister braucht kein inhaltliches Verständnis der Akte. Er braucht ein Berechtigungskonzept, das den Zugriff auf benannte Personen begrenzt, und ein Protokoll, das jeden Zugriff belegt.

Archivierung und Digitalisierung führen bei uns getrennte Teams aus. Wer einlagert, digitalisiert nicht, und umgekehrt. Das begrenzt die Zahl der Personen, die überhaupt Einsicht nehmen können, unabhängig davon, wie gut das Berechtigungskonzept geschrieben ist.

Leistungen für diesen Bestand

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Häufige Fragen zu Sozial­ver­siche­rungs­trägern

Wie lange müssen Expositionsverzeichnisse aufbewahrt werden?
Vierzig Jahre nach Ende der Exposition bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen, fünf Jahre bei reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B, § 10a Abs. 2 GefStoffV.
Was ist die Zentrale Expositionsdatenbank?
Ein Angebot der DGUV, über das Arbeitgeber die Daten des Expositionsverzeichnisses an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln können. § 10a Abs. 3 GefStoffV lässt zu, die Aufbewahrungspflicht auf diesem Weg zu erfüllen. Für den Träger heißt das, dass er den Datenbestand über die Frist führen muss.
Wie lange sind Aufzeichnungen über berufliche Strahlenexposition aufzubewahren?
Bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens aber 30 Jahre nach Beendigung der Beschäftigung, § 167 Abs. 2 StrlSchG. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.
Wie lange muss ein Arbeitgeber Entgeltunterlagen für die Betriebsprüfung vorhalten?
Bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres, § 28f Abs. 1 SGB IV. Eine feste Jahreszahl nennt das Gesetz nicht: Die Frist endet erst mit der Prüfung. Geprüft wird durch die Träger der Rentenversicherung, mindestens alle vier Jahre, § 28p Abs. 1 SGB IV.
Wie schnell ist eine Akte aus einem dreißig Jahre alten Bestand verfügbar?
Das hängt allein an der Erschließungstiefe, nicht am Alter des Papiers. Ist der Bestand bis zur Einzelakte erfasst, steht das Digitalisat innerhalb weniger Stunden nach Abruf bereit. Ist er nur auf Kartonebene erfasst, wird daraus eine Recherche mit entsprechender Laufzeit.
Übernehmen Sie auch Bestände ohne Findmittel?
Ja. Ungeordnete und gemischte Bestände sind der Regelfall bei Übernahmen aus aufgelösten Registraturen. Wir sichten zuerst am Standort und schätzen den Erschließungsaufwand, bevor etwas bewegt wird. Ohne diese Sichtung ließe sich weder Menge noch Preis seriös nennen.
Dürfen Unterlagen nach dem Scannen vernichtet werden?
Rechtlich ist der Weg für Sozialversicherungsträger offen; die Voraussetzungen stehen in § 110a Abs. 2 SGB IV und sind auf der Seite Kranken- und Pflegekassen im Einzelnen aufgeführt. Bei einer vierzigjährigen Frist verschiebt sich die eigentliche Frage aber ohnehin: Sie lautet nicht, ob das Papier weg darf, sondern ob das Digitalisat im Jahr 2066 noch lesbar ist. Darüber entscheiden Dateiformat, Speicherstrategie und die Verfahrensdokumentation, nicht der Scanvorgang.

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Was mit Ihrem Aktenbestand möglich ist

Sagen Sie uns Menge, Art und Frist. Sie erhalten meist innerhalb von 24 Stunden einen konkreten Weg mit Aufwand und Kosten - für Einlagerung, Digitalisierung oder beides.

Porträt Elisabeth Friske