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Buchhaltungsunterlagen aufbewahren

Buchungsbelege sind seit dem 1. Januar 2025 nur noch acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 AO), Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse weiterhin zehn Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe sechs. Die Verkürzung gilt rückwirkend für alle Belege, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch lief.

Mitarbeiter erfasst einen Archivkarton mit dem Handscanner
Jeder Karton bekommt bei der Übernahme die Frist und das geplante Ver­nich­tungs­datum hinterlegt.

Welche Fristen gelten

UnterlageFrist

Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen

§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 HGB Beginn: Schluss des Kalenderjahres der letzten Eintragung beziehungsweise der Aufstellung
10 Jahre

Buchungsbelege

§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 S. 1 HGB Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist
Anmerkung

Verkürzt von 10 auf 8 Jahre durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, wirksam ab 01.01.2025. Erfasst sind alle Belege, deren Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO, Art. 95 S. 1 EGHGB). Das Wort "rückwirkend" ist dabei untechnisch: Es handelt sich um noch laufende Fristen. Bereits abgelaufene Jahrgänge leben nicht wieder auf.

8 Jahre

Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

§ 257 Abs. 4 S. 2 HGB; Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist
Anmerkung

Gilt nur für die beaufsichtigten Unternehmen selbst: Institute nach § 1 Abs. 1b KWG einschließlich Zweigstellen nach § 53 KWG, Unternehmen unter Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG und Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 1 WpIG. Versicherungsvermittler und -makler unterliegen der Gewerbeaufsicht nach § 34d GewO und fallen nicht darunter; für sie gelten 8 Jahre. Ein Konzernprivileg gibt es nicht. Die Ausnahme ist seit Art. 17 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 dauerhaft. Art. 95 S. 2 EGHGB enthält noch die alte Übergangsfassung und führt für sich gelesen zu einem falschen Ergebnis; maßgeblich ist § 257 Abs. 4 S. 2 HGB.

10 Jahre

Rechnungen, empfangene und Doppel der ausgestellten

§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde
Anmerkung

Fristbeginn ist die Ausstellung, nicht der Empfang. § 14b UStG kennt keine Ausnahme für Banken und Versicherungen, praktisch bleibt es für sie aber bei 10 Jahren: Satz 3 Halbsatz 2 lässt § 147 Abs. 3 AO unberührt, und Rechnungen sind im Regelfall zugleich Buchungsbelege.

8 Jahre

Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe

§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AO; § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 S. 1 HGB Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem der Brief empfangen oder abgesandt wurde
6 Jahre

Sonstige Unterlagen, soweit für die Besteuerung von Bedeutung

§ 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1 AO Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist
Anmerkung

Hierunter fallen E-Mails mit steuerlicher Relevanz. Ist die E-Mail zugleich Buchungsbeleg, gilt die längere Belegfrist.

6 Jahre

Verfahrensdokumentation zur Buchführung

§ 147 Abs. 1 Nr. 1 AO (Organisationsunterlage); GoBD Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem die zugehörigen Unterlagen entstanden sind
Anmerkung

Fällt unter Nummer 1, nicht unter Nummer 4. Die Verkürzung auf 8 Jahre betrifft sie nicht. Bei Versionswechseln muss auch die abgelöste Fassung vorgehalten werden.

10 Jahre

Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind

§ 147 Abs. 3 S. 3 AO Beginn: Die Frist endet mit dem Erhalt der Rechnung
Anmerkung

Keine Jahresfrist. Für abgesandte Lieferscheine endet sie mit dem Versand der Rechnung (Satz 4).

keine Jahresfrist

Rechtliche Prüfung: Hartmut Kiesel, datha GmbH, Ausarbeitung vom 02.09.2026. Alle Unterlagenarten im Überblick: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Frist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Weil die Regelung rückwirkend für alle noch laufenden Fristen gilt, sind zwei Jahrgänge auf einen Schlag frei geworden. Wer das nicht mitbekommen hat, lagert seit 2025 zwei Jahrgänge zu viel.

Die Verkürzung betrifft ausschließlich Buchungsbelege. Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Eröffnungsbilanz, Jahresabschlüsse und Organisationsunterlagen bleiben bei zehn Jahren. Innerhalb eines Bestands muss also unterschieden werden.

Hinweis

Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bleibt es dauerhaft bei zehn Jahren. Diese Ausnahme steht nicht in der Abgabenordnung selbst, sondern in Art. 97 § 19a Abs. 3 EGAO. Wer nur § 147 AO liest, findet sie nicht.

Drei Fallstricke beim Fristende

  • Die Frist beginnt nicht am Belegdatum, sondern mit dem Schluss des Kalenderjahres
  • Nach § 147 Abs. 3 S. 5 AO läuft sie nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern mit offener Festsetzungsfrist von Bedeutung sind
  • Bei Rechnungen knüpft § 14b UStG an die Ausstellung an, nicht an den Empfang

Leistungen für diesen Bestand

Branchen mit diesen Unterlagen

Weitere Unterlagen mit eigenen Fristen

Häufige Fragen zu Buchhaltung und Belege

Acht oder zehn Jahre, was gilt jetzt?
Beides, je nach Unterlage. Buchungsbelege acht Jahre, Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Organisationsunterlagen zehn Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bleiben Buchungsbelege dauerhaft bei zehn Jahren.
Gilt die Verkürzung auch für alte Belege?
Ja. Nach Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO gilt sie für alle Belege, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war. Eine Fortgeltung der zehn Jahre für Altjahrgänge gibt es nicht.
Darf ich Belege digitalisieren und das Papier wegwerfen?
Für die meisten Belege ja, wenn der Scanprozess den Anforderungen der GoBD genügt und eine Verfahrensdokumentation vorliegt. Für Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse verlangt § 147 Abs. 2 AO weiterhin die Urschrift.
Welche Unterlagen dürfen zum 1. Januar vernichtet werden?
Das lässt sich nur je Unterlagenart beantworten. Am Jahreswechsel läuft die Frist für die Jahrgänge ab, deren Frist mit dem Schluss eines Kalenderjahres begonnen hat: bei Buchungsbelegen acht Jahre zurück, bei Büchern und Jahresabschlüssen zehn, bei Geschäftsbriefen sechs. Vorher ist zu prüfen, ob die Ablaufhemmung nach § 147 Abs. 3 S. 5 AO greift, weil die Festsetzungsfrist noch offen ist.
Welche Unterlagen müssen länger als zehn Jahre aufbewahrt werden?
Im Handels- und Steuerrecht keine. Längere Fristen kommen aus anderen Rechtsgebieten: dreißig Jahre für Aufzeichnungen zu Blutprodukten und zur Behandlung mit ionisierender Strahlung, vierzig Jahre für Expositionsverzeichnisse bei krebserzeugenden Stoffen nach § 14 Abs. 3 GefStoffV.
Was passiert, wenn Unterlagen zu früh vernichtet werden?
Fehlende aufbewahrungspflichtige Unterlagen können zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen und je nach Sachverhalt bußgeld- oder strafbewehrt sein. Die Beweislast trägt, wer die Unterlagen hätte vorlegen müssen.

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Porträt Elisabeth Friske