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Personalakten aufbewahren und auslagern

Für Personalunterlagen gibt es keine einheitliche Frist: Lohnkonten sind sechs Jahre aufzubewahren (§ 41 Abs. 1 S. 9 EStG), Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres (§ 28f Abs. 1 SGB IV), Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre.

Hände entnehmen eine Akte aus einem Hängeregisterschrank
In einer Personalakte gelten für Arbeitsvertrag, Lohnkonto und Vor­sorge­kartei drei verschiedene Fristen.

Welche Fristen gelten

UnterlageFrist

Lohnkonten

§ 41 Abs. 1 S. 9 EStG Beginn: Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt
6 Jahre

Entgeltunterlagen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise

§ 28f Abs. 1 S. 1 und 4 SGB IV Beginn: Bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres
Anmerkung

Keine feste Jahreszahl. Die verbreiteten Angaben von 4 oder 6 Jahren stehen nicht im Gesetz. Prüft der Rentenversicherungsträger nicht, endet die Frist nicht. Der Vier-Jahres-Rhythmus folgt aus § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV und ist eine Prüfpflicht des Trägers, keine Aufbewahrungsfrist des Arbeitgebers. Die praktische Obergrenze markiert § 25 Abs. 1 SGB IV: Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen in 30 Jahren. Wer zu früh vernichtet, riskiert einen Summenbescheid mit Schätzung nach § 28f Abs. 2 SGB IV.

keine Jahresfrist

Papieroriginale der Entgeltunterlagen nach Digitalisierung

§ 9 Abs. 5 S. 4 BVV Beginn: Bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung
keine Jahresfrist

Aufzeichnungen über die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit

§ 16 Abs. 2 S. 2 ArbZG Beginn: Im Gesetz nicht bestimmt
Anmerkung

Mindestfrist. Erfasst nach dem Wortlaut nur die Mehrarbeit, nicht die gesamte Arbeitszeit.

2 Jahre

Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz

§ 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG Beginn: Ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt
2 Jahre

Vorsorgekartei der arbeitsmedizinischen Vorsorge

§ 3 Abs. 4 S. 2 ArbMedVV Beginn: Bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, danach Löschpflicht
Anmerkung

Die verbreitete Angabe von 40 Jahren ist falsch. Die Verordnung ordnet das Gegenteil an, nämlich die Löschung. Die 40 Jahre gehören zum Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV, einem anderen Dokument. Die Löschung gilt nicht ausnahmslos: § 3 Abs. 4 S. 2 ArbMedVV lässt Rechtsvorschriften und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln vorgehen, insbesondere die AMR Nr. 6.1. Nach Satz 4 ist der betroffenen Person bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Kopie auszuhändigen. Die Kartei führt der Arbeitgeber; die ärztlichen Vorsorgeunterlagen führt der beauftragte Arzt und gibt sie getrennt frei.

keine Jahresfrist

Rechtliche Prüfung: Hartmut Kiesel, datha GmbH, Ausarbeitung vom 02.09.2026. Alle Unterlagenarten im Überblick: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart

Die Personalakte ist kein Rechtsbegriff mit einer Frist, sondern ein Ordner mit sehr unterschiedlichen Unterlagen darin. Der Arbeitsvertrag folgt anderen Regeln als das Lohnkonto, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anderen als die Vorsorgekartei. Wer die Akte als Ganzes behandelt, bewahrt entweder zu lange auf oder zu kurz.

Was den Umgang schwierig macht

  • Unterschiedliche Fristen in einer Akte, von zwei Jahren bis unbestimmt
  • Die Frist für Entgeltunterlagen endet nicht nach Jahren, sondern nach der Betriebsprüfung
  • Für die Vorsorgekartei gilt eine Löschpflicht bei Austritt, nicht eine Aufbewahrungspflicht
  • Personenbezogene Daten müssen nach Wegfall des Zwecks gelöscht werden, Art. 17 DSGVO
  • Die Akte enthält besonders schutzwürdige Daten und darf nicht offen zugänglich liegen

Aufbewahren heißt nicht: im eigenen Haus

Die Pflicht bindet an die Aufbewahrung, nicht an den Ort. Wer Bestände ausgeschiedener Mitarbeitender auslagert, gibt Schrankfläche frei und trennt zugleich das aktive vom passiven Archiv. Wir erfassen bis zur Einzelakte, hinterlegen zu jedem Vorgang die Frist und stellen einzelne Akten auf Abruf digital bereit.

Für den Zugriff heißt das: Die Personalabteilung fordert an, statt zu suchen. Wer zugreifen darf, legen Sie fest, jeder Zugriff wird protokolliert.

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Häufige Fragen zu Personalakten

Wie lange muss eine Personalakte aufbewahrt werden?
Es gibt keine einheitliche Frist für die Personalakte. Maßgeblich ist der einzelne Unterlagentyp: Lohnkonten sechs Jahre nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung, Entgeltunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahres, Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre.
Was muss nach dem Austritt gelöscht werden?
Alles, wofür kein Aufbewahrungsgrund mehr besteht. Die Vorsorgekartei nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausdrücklich zu löschen. Für die übrigen Unterlagen entscheidet der jeweilige Zweck und die jeweilige Frist.
Dürfen Personalakten extern gelagert werden?
Ja, sofern die Anforderungen an Datenschutz und Vertraulichkeit gewahrt bleiben. Praktisch heißt das: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, zutrittsgeschützte Lagerung, protokollierter Zugriff und auf Verschwiegenheit verpflichtetes Personal.
Welche Personalunterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden?
Zehn Jahre gelten nicht für die Personalakte als solche, sondern für Unterlagen, die zugleich Buchführung sind: Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO. Lohnkonten sind sechs Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege seit 2025 acht Jahre. Wer pauschal zehn Jahre ansetzt, lagert einen Teil des Bestands unnötig lange.
Dürfen Personalakten digitalisiert und die Originale vernichtet werden?
Für den größten Teil ja, wenn der Scanprozess nachvollziehbar dokumentiert ist. Eine Ausnahme sind Unterlagen, für die die Papierform vorgeschrieben ist oder deren Beweiswert an der Urschrift hängt, etwa unterschriebene Arbeitsverträge und Kündigungen. Für die Sozialversicherung verlangt § 9 Abs. 5 BVV die Papieroriginale bis zum bestandskräftigen Abschluss der Betriebsprüfung.
Wer darf die Personalakte einsehen?
Beschäftigte haben ein Einsichtsrecht in ihre eigene Personalakte, § 83 BetrVG. Innerhalb des Unternehmens ist der Kreis auf die Personen zu begrenzen, die die Daten für ihre Aufgabe brauchen. Bei ausgelagerten Beständen legen Sie fest, wer anfordern darf; jeder Zugriff wird protokolliert.

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Was mit Ihrem Aktenbestand möglich ist

Sagen Sie uns Menge, Art und Frist. Sie erhalten meist innerhalb von 24 Stunden einen konkreten Weg mit Aufwand und Kosten - für Einlagerung, Digitalisierung oder beides.

Porträt Elisabeth Friske