034207 4068-100 Termin buchenTermin

Aufbewahrung nach Aktenart

Eine einheitliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Maßgeblich ist die einzelne Unterlagenart: Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn, Handels- und Geschäftsbriefe sechs, Behandlungsunterlagen zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, für Bauunterlagen gibt es überhaupt keine gesetzliche Frist.

Langer Regalgang im Sicherheitsarchiv, Mitarbeiter in Bewegung
Eine einheitliche Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist die einzelne Unter­lagen­art.

Die Frage nach der Aufbewahrungsfrist wird fast immer für einen Ordner gestellt und fast nie für eine Unterlage. Genau da entsteht der Fehler: In einer Personalakte stecken Unterlagen mit Fristen von zwei Jahren bis unbestimmt, in einem Buchhaltungsordner Belege mit acht und Abschlüsse mit zehn Jahren. Wer den Ordner als Einheit behandelt, bewahrt zu lange auf oder vernichtet zu früh.

Die folgenden Seiten gehen deshalb nach Unterlagenart vor. Jede nennt die einschlägigen Normen, den Fristbeginn und die Stellen, an denen die verbreitete Faustregel nicht stimmt. Die vollständige Tabelle über alle Bereiche steht unter Aufbewahrungsfristen.

Alle Aktenarten

Häufige Fragen zu Aktenarten

Gibt es eine allgemeine Aufbewahrungsfrist?
Nein. Handels- und Steuerrecht kennen drei Grundfristen von sechs, acht und zehn Jahren, daneben stehen Berufsrecht, Strahlenschutzrecht, Arbeitsschutzrecht und Landesrecht mit eigenen Regeln. Maßgeblich ist immer die einzelne Unterlagenart, nicht der Ordner, in dem sie liegt.
Wonach richtet sich der Fristbeginn?
In der Regel nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden, die letzte Eintragung erfolgt oder der Vertrag beendet worden ist. Es gibt Abweichungen: § 14b UStG knüpft bei Rechnungen an die Ausstellung an, § 630f BGB bei Behandlungsunterlagen an den Abschluss der Behandlung.
Welche Unterlagen darf ich am Jahresende vernichten?
Das lässt sich nur je Unterlagenart beantworten. Am Jahreswechsel läuft die Frist für die Jahrgänge ab, deren Frist mit dem Schluss eines Kalenderjahres begonnen hat: bei Buchungsbelegen acht Jahre zurück, bei Büchern und Jahresabschlüssen zehn, bei Geschäftsbriefen sechs. Vorher ist zu prüfen, ob die Ablaufhemmung nach § 147 Abs. 3 S. 5 AO greift.
Welche Unterlagen müssen länger als zehn Jahre aufbewahrt werden?
Im Handels- und Steuerrecht keine. Längere Fristen stammen aus anderen Rechtsgebieten: dreißig Jahre für Aufzeichnungen zu Blutprodukten und zur Behandlung mit ionisierender Strahlung, vierzig Jahre für Expositionsverzeichnisse bei krebserzeugenden Stoffen.
Muss ich alles aufbewahren, was nicht ausdrücklich befristet ist?
Nein. Unterlagen ohne Aufbewahrungspflicht dürfen vernichtet werden, und personenbezogene Daten müssen nach Wegfall des Zwecks sogar gelöscht werden, Art. 17 DSGVO. Ein Löschkonzept gehört deshalb genauso zur Aktenführung wie die Fristenübersicht.
Woran erkenne ich, welche Frist für eine Unterlage gilt?
An der Art der Unterlage, nicht am Ordner, in dem sie liegt. Die Übersicht nach Aktenart nennt für jede Gruppe die einschlägigen Normen und den Fristbeginn; die vollständige Tabelle über alle Bereiche steht unter Aufbewahrungsfristen.

Kostenfreie Erstberatung

Was mit Ihrem Aktenbestand möglich ist

Sagen Sie uns Menge, Art und Frist. Sie erhalten meist innerhalb von 24 Stunden einen konkreten Weg mit Aufwand und Kosten - für Einlagerung, Digitalisierung oder beides.

Porträt Elisabeth Friske