Aufbewahrung nach Aktenart
Eine einheitliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Maßgeblich ist die einzelne Unterlagenart: Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn, Handels- und Geschäftsbriefe sechs, Behandlungsunterlagen zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, für Bauunterlagen gibt es überhaupt keine gesetzliche Frist.
Die Frage nach der Aufbewahrungsfrist wird fast immer für einen Ordner gestellt und fast nie für eine Unterlage. Genau da entsteht der Fehler: In einer Personalakte stecken Unterlagen mit Fristen von zwei Jahren bis unbestimmt, in einem Buchhaltungsordner Belege mit acht und Abschlüsse mit zehn Jahren. Wer den Ordner als Einheit behandelt, bewahrt zu lange auf oder vernichtet zu früh.
Die folgenden Seiten gehen deshalb nach Unterlagenart vor. Jede nennt die einschlägigen Normen, den Fristbeginn und die Stellen, an denen die verbreitete Faustregel nicht stimmt. Die vollständige Tabelle über alle Bereiche steht unter Aufbewahrungsfristen.
Alle Aktenarten
Personalakten
Ein Ordner, drei Fristen: Vertrag, Lohnkonto, Vorsorge.
Patientenakten
Zehn Jahre nach § 630f BGB, mehr bei Strahlenbehandlung.
Buchhaltung und Belege
Buchungsbelege acht Jahre, Bücher zehn, Briefe sechs.
Bauakten und Pläne
Keine feste Frist - es zählt die Mängelverjährung.
Verträge
Die Frist beginnt mit dem Vertragsende, nicht davor.
Handakten
Anwaltliche Handakten sechs Jahre, steuerberatende zehn.
Rechnungen
Acht Jahre ab Ausstellung, für Banken und Versicherer zehn.
Häufige Fragen zu Aktenarten
Gibt es eine allgemeine Aufbewahrungsfrist?
Wonach richtet sich der Fristbeginn?
Welche Unterlagen darf ich am Jahresende vernichten?
Welche Unterlagen müssen länger als zehn Jahre aufbewahrt werden?
Muss ich alles aufbewahren, was nicht ausdrücklich befristet ist?
Woran erkenne ich, welche Frist für eine Unterlage gilt?
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