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Praxis­auf­lösung: wohin mit den Pati­en­ten­akten

Bei einer Praxisauflösung müssen Patientenakten weiter aufbewahrt werden - nach § 10 Abs. 3 MBO-Ä in der Regel zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. dokuhaus übernimmt die Akten, lagert sie fristgerecht ein und stellt sie Berechtigten auf Anforderung bereit.

Person in Klinikkleidung mit Stethoskop bearbeitet Unterlagen am Schreibtisch
Bei einer Praxis­auf­lösung bleibt die Auf­bewah­rungs­pflicht bestehen, auch für die Erben.

Welche Fristen gelten

UnterlageFrist

Behandlungsakte

§ 630f Abs. 3 BGB Beginn: nach Abschluss der Behandlung
10 Jahre

Ärztliche Aufzeichnungen, Berufsrecht

§ 10 Abs. 3 Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer Beginn: nach Abschluss der Behandlung
Anmerkung

Für Sachsen-Anhalt am Normtext geprüft. Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist selbst nicht verbindlich, maßgeblich ist die Landesberufsordnung.

10 Jahre

Aufzeichnungen bei Behandlung mit ionisierender Strahlung

§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StrlSchG Beginn: im Gesetz nicht bestimmt
30 Jahre

Röntgenaufnahmen aus Untersuchungen, volljährige Person

§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a StrlSchG Beginn: im Gesetz nicht bestimmt
10 Jahre

Röntgenaufnahmen aus Untersuchungen, minderjährige Person

§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2b StrlSchG Beginn: Altersgrenze statt Jahresfrist
bis zum 28. Lebensjahr

Stand der Angaben: 2026-09. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ausführliche Übersicht: Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart

Die Praxis schließt, die Pflicht bleibt. Wer eine Praxis aufgibt, sei es zum Ruhestand, bei Krankheit oder durch Übergabe, muss die Patientenakten weiter aufbewahren. Die Frist läuft nicht ab, weil das Schild abgeschraubt ist.

Besonders belastend wird das im Todesfall: Die Aufbewahrungspflicht geht auf die Erben über. Angehörige stehen dann vor Regalmetern fremder Krankengeschichten, die sie weder lesen noch wegwerfen dürfen.

Drei typische Situationen

  • Schließung bei Renteneintritt: kein Nachfolger gefunden, Räume werden aufgegeben, der Aktenbestand bleibt.
  • Schließung durch Todesfall: Die Aufbewahrungspflicht geht auf die Erben über. Sie sind selten darauf vorbereitet.
  • Praxisübergabe: Der Nachfolger übernimmt den laufenden Betrieb, nicht zwingend die Altakten. Die müssen ausgelagert werden.

Was wir übernehmen

  • Abholung der Akten aus der Praxis, deutschlandweit
  • Ordnungsgemäße Verpackung, auch bei unsortierten Beständen
  • Erfassung mit Notierung des jeweiligen Vernichtungsjahres je Akte oder Karton
  • Einlagerung im zutrittsgeschützten Sicherheitsarchiv
  • Auftragsverarbeitungsvertrag nach den Anforderungen der DSGVO
  • Auskunft und Herausgabe an Berechtigte während der gesamten Frist
  • Vernichtung nach Fristablauf nach ISO/IEC 21964, vormals DIN 66399, mit Nachweis

Wie die Übernahme abläuft

  1. Kontakt und Einschätzung

    Sie schildern die Ausgangslage - geplante Schließung, plötzliche Aufgabe oder Erbfall. Daraus ergibt sich, wie schnell es gehen muss und welche Menge zu bewegen ist.

  2. Verträge

    Es werden zwei Verträge geschlossen: der Dienstleistungsvertrag über Übernahme und Archivierung sowie der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Beide vor der Abholung, nicht danach.

  3. Abholung

    Wir holen die Akten in der Praxis ab, packen die Kartons vor Ort und sortieren den Bestand auf Wunsch gleich mit. Verpackungsmaterial stellen wir.

  4. Erfassung und Einlagerung

    Jede Akte oder jeder Karton wird erfasst, mit dem jeweiligen Vernichtungsjahr. Danach liegt der Bestand zutrittsgeschützt im Sicherheitsarchiv.

  5. Auskunft an Berechtigte

    Ehemalige Patientinnen und Patienten fordern ihre Unterlagen direkt bei uns an. Wir prüfen die Berechtigung und wickeln die Anfrage ab - der Weg steht unter Patientenakte anfordern.

  6. Vernichtung nach Fristablauf

    Nach Ablauf der Frist melden wir uns. Vernichtet wird nach Ihrer Freigabe, nach ISO/IEC 21964, mit Vernichtungsnachweis für Ihre Unterlagen.

Was wir für ein Angebot brauchen

  • Das Format der Unterlagen: A4-Mappen, A5-Mappen oder etwas anderes
  • Die Ablagesystematik: alphabetisch, nach Jahren oder ohne erkennbare Ordnung
  • Die Menge, entweder als Anzahl Patientenakten oder als Regalmeter
  • Die Anlässe und der Zeitrahmen: Ruhestand, Todesfall oder Übergabe, und bis wann die Räume frei sein müssen
  • Die Örtlichkeiten: Zufahrt, Treppe, Aufzug, Zugang zum Archivraum

Ein Fall aus der Praxis

Praxis­auf­lösung nach einem Todesfall

Eine Ärztin war bis zuletzt tätig, ohne Nachfolge für ihre Praxis. Nach ihrem Tod musste der hinterbliebene Ehemann die Abwicklung übernehmen. Wir haben die 70 Regalmeter Patientenakten innerhalb eines Monats verpackt, eingelagert und mit dem jeweiligen Vernichtungsjahr erfasst.

Anonymisiert. Kundennamen nennen wir nur mit ausdrücklicher Zustimmung.

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Häufige Fragen zu Arztpraxen und Praxis­auf­lösung

Wie lange müssen Patientenakten nach einer Praxisschließung aufbewahrt werden?
In der Regel zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, § 10 Abs. 3 MBO-Ä und § 630f Abs. 3 BGB. Bei Haftungsfragen, laufender Behandlung oder Röntgenaufnahmen aus Strahlentherapien können längere Fristen gelten.
Was passiert im Todesfall der Ärztin oder des Arztes?
Die Aufbewahrungspflicht geht auf die Erben über. Sie können die Akten an einen Dienstleister übergeben, die Pflicht selbst bleibt bei ihnen - deshalb gehören Auftragsverarbeitungsvertrag und Nachweisführung dazu.
Können Patienten ihre Akte später noch anfordern?
Ja. Berechtigte können die Akte während der gesamten Aufbewahrungsfrist anfordern. Wir prüfen die Berechtigung und stellen die Unterlagen bereit. Wie das geht, mit Formular zum Herunterladen, steht auf der Seite Patientenakte anfordern.
Was kostet die Einlagerung?
Der Preis richtet sich nach Menge, Erfassungstiefe und Laufzeit. Der übliche Maßstab sind Regalmeter. Mit dem Mengenrechner ermitteln Sie Ihre Menge vorab selbst.
Was passiert mit den Akten, wenn die Praxis ohne Nachfolge schließt?
Die Aufbewahrungspflicht bleibt bei der Ärztin oder dem Arzt und geht im Todesfall auf die Erben über. Üblich ist die Auslagerung in ein zutrittsgeschütztes Archiv mit Erfassung des jeweiligen Vernichtungsjahres, damit später niemand vor Regalmetern ohne Systematik steht.
Welche Verträge werden geschlossen?
Zwei: ein Dienstleistungsvertrag über Übernahme und Archivierung und ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Beide liegen vor der Abholung vor, damit die Verarbeitung von Anfang an auf einer Grundlage steht.
Müssen die Akten vor der Abholung sortiert werden?
Nein. Wir packen die Kartons vor Ort und sortieren den Bestand auf Wunsch gleich mit. Ein unsortiertes Archiv ist kein Hindernis, es kostet nur mehr Zeit vor Ort.
Dürfen Patientenakten extern gelagert werden?
Ja, wenn Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleiben. Praktisch heißt das: Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, zutrittsgeschützte Lagerung, protokollierter Zugriff und auf Verschwiegenheit verpflichtetes Personal. Die berufsrechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu Ihrer Kammer.

Kostenfreie Erstberatung

Was mit Ihrem Aktenbestand möglich ist

Sagen Sie uns Menge, Art und Frist. Sie erhalten meist innerhalb von 24 Stunden einen konkreten Weg mit Aufwand und Kosten - für Einlagerung, Digitalisierung oder beides.

Porträt Elisabeth Friske